Ab dem 01.11.2016 zahlt die Immobilienübertragungsteuer der Käufer
Die Novelle der gesetzlichen Maßnahme des Senats zur Regelung der Immobilienübertragungsteuer Nr. 254/2016 Slg., deren Inhalt insbesondere die Übertragung der Pflicht zur Entrichtung der Steuer vom Verkäufer auf den Käufer ist, wird zum 01.11.2016 wirksam werden. Die Steuerpflicht des Käufers wird nunmehr gemäß dem Gesetz entstehen und somit wird es den Vertragsparteien nicht möglich sein, diese Pflicht auf den Verkäufer zu übertragen. Für die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme eingereichten Anträge - sprich bis zum 31.10.2016 - gilt die derzeitige rechtliche Regelung, derzufolge die Immobilienübertragungsteuer der Verkäufer zu entrichten hat, wobei allerdings auch vereinbart werden kann, dass die Steuer vom Käufer zu entrichten ist. Für die Benennung der Person, die die Immobilienübertragungsteuer zu entrichten hat, ist nicht das Datum des Vertragsabschlusses, sondern das Datum der Stellung des Antrags ans Grundbuchamt maßgebend.