Änderung der Freistellung von der MwSt. bei Grundstückübertragung
Seit dem 01.01.2016 ist die Novelle des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., über die Mehrwertsteuer wirksam, mit der die Definition des Baugrundstücks erheblich geändert wurde. Die Ausdehnung der Definition des Baugrundstücks in § 56 Abs. 2 des (novellierten) Mehrwertsteuergesetzes kann zur Folge haben, dass die Übertragung eines Grundstücks, die gemäß der alten Regelung von der Mehrwertsteuer befreit wäre, nach der Verabschiedung der Novelle nicht mehr von der Mehrwertsteuer befreit sein wird. Es muss daher überprüft werden, ob sich auf das zu übertragende Grundstück nicht die neue, breitere Definition des Baugrundstücks bezieht, welches von der Mehrwertsteuer nicht befreit wäre.
Fortan ist gemäß § 56 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes als Baugrundstück das Grundstück anzusehen, auf dem ein fest mit dem Grund verbundenes Bauwerk errichtet werden soll und welches Gegenstand von Bauarbeiten oder Verwaltungshandlungen zwecks Errichtung eines Bauwerks ist oder war oder in dessen Umgebung Bauarbeiten zwecks Errichtung dieses Bauwerks durchgeführt werden oder durchgeführt wurden oder auf welchem gemäß einer Baugenehmigung oder Erteilung der Zustimmung zur Errichtung eines angemeldeten Bauwerks ein fest mit dem Grund verbundenes Bauwerk errichtet werden kann.
Fortan erfüllen die Definition auch Arbeiten in der Umgebung des Grundstücks und nicht nur Arbeiten auf dem Grundstück und das Grundstück kann gemäß dem Mehrwertsteuergesetz als ein Baugrundstück angesehen werden. Als Verwaltungshandlungen, die auf die Errichtung eines Bauwerks abzielen, sind unseres Erachtens auch die Handlungen oder Verfahren anzusehen, die der Erteilung der Baugenehmigung vorangehen. Bei Unklarheiten bezüglich der Auslegung der neuen Definition des Baugrundstücks stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.