Auch der CEO muss sich (manchmal) ausruhen

Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Unternehmen üben ihre Ämter grundsätzlich persönlich und kontinuierlich aus. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern hat ein Geschäftsführer nach tschechischem Recht keinen Anspruch auf Urlaub.Aber auch ein Geschäftsführer muss sich manchmal ausruhen und neue Kraft für die Unternehmensführungschöpfen. Wie legt man die Regeln für den Urlaub fest?

Im Managementvertrag (Vertrag über die Amtsausübung) können bestimmte Regeln für die Inanspruchnahme von Urlaub (wann und wie lange) festgelegt werden, aber die gesetzliche Regelung schränkt die Haftung eines Mitglieds des statutarischen Organs für die Dauer des Urlaubs nicht ein und entschuldigt seine Abwesenheit nicht.

Im Allgemeinen kann ein Mitglied des statutarischen Organs jederzeit seinen "Urlaub" nehmen, sofern es im Sinne der gebotenen Sorgfaltspflicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Unternehmens  sicherstellt.

Einige Versicherungsgesellschaften am heimischen Markt bieten ein Produkt zur Versicherung der Haftung von Organmitgliedern und anderen Führungskräften von juristischen Personen an (sog. D&O-Versicherung nach dem Vorbild der englischen Directors' and Officers' Liability Insurance), dessen Abschluss jedes Mitglied des statutarischen Organs eines Unternehmens in Erwägung ziehen sollte.