Bedingungen für den Entzug einer Lizenz für Photovoltaikanlage

Dem Betreiber des Photovoltaikkraftwerks Tuchlovice ist eine Klage des obersten Staatsanwalts ins Haus geflattert, mit der der Lizenzentzug durchgesetzt werden sollte. Dem Antrag auf Entzug der Lizenz wurde vom Bezirksgericht in Brno stattgegeben, da festgestellt wurde, dass für das Kraftwerk kein entsprechender ordnungsgemäßer Revisionsbericht vorliegt, der dessen Sicherheit bescheinigt. Der gegenständliche Revisionsbericht wurde nämlich zu einem Zeitpunkt erstellt, in dem das Kraftwerk noch nicht mit allen Photovoltaikmodulen ausgerüstet war. 

Das Oberste Verwaltungsgericht hat diesen Gerichtsbeschluss überprüft und stellte fest, dass die Entscheidung über die Erteilung der Lizenz hätte nicht aufgehoben werden dürfen. Und zwar vor allem wegen des guten Glaubens auf Seiten des Kraftwerkbetreibers. Der Revisionsbericht, den das Bezirksgericht in Brno für unzureichend hielt, wurde nämlich im Einklang mit der damaligen auch von der Energieregulierungsbehörde akzeptierten Praxis erstellt. Der Kraftwerkbetreiber versuchte in keiner Weise die Umstände bei der Erstellung des Revisionsberichts zu verheimlichen, zudem legte er zur Überprüfung auch die Dokumente vor, die die Erstellung des Berichts noch vor der Fertigstellung des Kraftwerks belegten. Obwohl der Revisionstechniker auch nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts nicht korrekt vorgegangen ist, konnte diese Tatsache für den Kraftwerkbetreiber nicht erkennbar sein. Die Entscheidung über den Entzug der Lizenz hat das Oberste Verwaltungsgericht daher aufgehoben und die Angelegenheit an das Bezirksgericht in Brno zurückverwiesen.