Bitte vergessen Sie nicht, die obligatorischen Tests für Ihre Mitarbeiter durchzuführen
Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer mindestens einmal pro Woche mit einem Antigentest (Selbsttest/Test durch einen Gesundheitsdienstleister) getestet werden, und zwar erstmals spätestens zum 29. November 2021.
Die Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, sich einem Test zu unterziehen, wenn sie :
- gegen Covid-19 geimpft sind, sofern seit Beendigung des Impfschemas mindestens 14 Tage verstrichen sind,
- nach einer im Labor bestätigten Covid-19-Erkrankung, bei der die angeordnete Isolierung abgelaufen ist und nicht mehr als 180 Tage seit dem ersten positiven Test auf SARS-CoV-2 vergangen sind,
- sich innerhalb der letzten 7 Tage einem SARS-CoV-2-Virustest mit negativem Ergebnis unterzogen haben, entweder einem RT-PCR-Test oder einem Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2-Antigene (durchgeführt von einem Gesundheitshelfer).
Weigert sich ein nicht freigestellter Arbeitnehmer, den Test zu absolvieren, wird wie folgt vorgegangen:
- der Arbeitgeber muss diese Tatsache dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt melden;
- der Arbeitnehmer muss während seiner Anwesenheit am Arbeitsplatz ständig eine Atemschutzmaske tragen;
- der Arbeitnehmer muss zu anderen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 m einhalten; und
- der Arbeitnehmer muss getrennt von anderen Personen essen (der Arbeitgeber muss dies durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen).
Die Arbeitgeber müssen zu Kontrollzwecken Aufzeichnungen (ein Test-Logbuch) über die durchgeführten Tests führen (Datum der Testungen und Namen der an diesem Tag getesteten Personen).
Bei einem positiven Testergebnis muss der Arbeitnehmer unverzüglich seinen Arbeitgeber informieren, den Arbeitsplatz verlassen und, falls der Test nicht von einem Arzt durchgeführt wurde, seinen behandelnden Arzt (oder unter bestimmten Bedingungen den Betriebsarzt oder die Gesundheitsstation) informieren, die verpflichtet sind, unverzüglich einen bestätigenden RT-PCR-Test zu veranlassen. Das Fernbleiben vom Arbeitsplatz bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Bestätigungstests stellt eine Behinderung seitens des Arbeitgebers dar (d. h. mit Lohnausgleich).