Covid-Vergütung (nicht) vorbehaltlich der Insolvenz der einen Hälfte
Bis zum 30. Juli letzten Jahres setzten sich im Gesundheitswesen beschäftigte Schuldner damit auseinander, ob die Prämien aus dem Subventionsprogramm des Gesundheitsministeriums für ihren Einsatz bei der Covid-Epidemie der Entschuldungunterliegen oder nicht.
In der Tat gab es widersprüchliche Entscheidungen der beiden Oberen Gerichte, wobei das Obere Gericht in Prag sagte, dass diese Belohnungen nicht als außerordentliche Einkünfte angesehen werden können, die der Schuldner in die Insolvenzmasse abführen muss, und das Obere Gericht in Olmütz feststellte, dass die sogenannten Covid-Belohnungen pfändbares Einkommen sind.
Aber jetzt ist es klar. Wir verfahren nach § 24 a) des Gesetzes Nr. 191/2020 Slg. der sog. Lex Covid Justice in der Fassung vom 31.07.2021, der vorsieht, dass außerordentliche Covid-Zuschläge der gerichtlichen Vollstreckung oder der Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher (Exekutor) unterliegen, jedoch nur zur Hälfte.