Datenschutz bei einem Asset Deal

Zugleich mit der Übertragung der Vermögenswerte werden üblicherweise auch die Datensätze der Kunden, die in Datenbanken verwaltet werden, übertragen. Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) präzisiert die Handhabung von Kundendaten während eines Asset Deals. Dieses Problem ergibt sich nicht während eines Share Deals, bei dem die Datenbanken im selben Unternehmen bleiben.

Unter dem Regime der Richtlinie Nr. 95/46/ES war es umstritten wie mit den Kundendaten während eines Asset Deals umgegangen werden muss. Die Übertragung war dann erlaubt, wenn die Interessen des Kunden nicht jene des Verkäufers überwogen. Schwierigkeiten ergaben sich dann, wenn dies nicht eindeutig war.

Unter dem neuen Regime der DSGVO besteht kein Zweifel, dass der Kunde das Recht hat, der Datennutzung zu widersprechen. Eine frühere Zustimmung kann ebenfalls jederzeit widerrufen werden. Ist beides nicht der Fall, können die Kundendaten bei einem Unternehmenskauf mittels Vertragsübernahme mitübertragen werden. Auch in anderen Varianten eines Asset Deals können die Daten übertragen werden, wenn ein berechtigtes Interesse auf Seiten des Käufers oder Verkäufers besteht. Sollten die Daten allerdings sensible Informationen wie Gesundheitsakten enthalten, muss der Kunde jedenfalls zustimmen.