Den Schiedsrichter kann nicht nur eine Partei des Streits benennen
Gemäß der Entscheidung des Obersten Gerichts Az. 23 Cdo 1098/2016 vom 08.11.2016 kann in einem Schiedsvertrag keine solche Wahl des Schiedsrichters gültig vereinbart werden, bei der die Schiedsrichter nur von einer Streitpartei benannt werden. Die Bestimmung „die Wahl des Schiedsrichters im Streit obliegt dem Antragsteller“ ist somit unzulässig. Eine ungültig vereinbarte Vorgehensweise bei der Benennung des Schiedsrichters hat zudem die Ungültigkeit der Klausel an sich zur Folge. Die Art und Weise der Benennung bzw. Bestimmung von Schiedsrichtern muss mit dem Grundsatz der Gleichstellung der Parteien - einem der grundlegenden prozessualen Prinzipien - in Einklang stehen, auf dem sowohl Gerichtsverfahren als auch Schiedsgerichtsverfahren aufgebaut sind.“