Erhöhung des unpfändbare Grundbetrags ab 01.01.2023

Nach einer Reihe von außerordentlichen Erhöhungen im Jahr 2022 wurde der unpfändbare Grundbetrag, der während eines Insolvenzverfahrens nicht vom Einkommen des Schuldners abgezogen werden kann, zum 1. Januar 2023 erneut erhöht.

Der unpfändbare Grundbetrag für den Schuldner wird als 2/3 der Summe des Existenzminimums für eine Einzelperson definiert. Dieser Betrag wurde von derzeit 4 620 CZK auf 4 860 CZK erhöht. Außerdem gehören auch die normativen Lebenshaltungskosten für eine Einzelperson, die von derzeit 10 185 CZK auf 15 597 CZK erhöht wurden, dazu.

Zum 01.01.2023 beträgt der unpfändbare Grundbetrag somit 13.638,00 CZK (zum Vergleich: zum 01.01.2021 betrug dieser Betrag 7.872,75 CZK). Für jeden Unterhaltsberechtigten wird die Höhe des unpfändbaren Betrags auf 1/3 des unpfändbaren Grundbetrags, d. h. 3 409,50 CZK, festgelegt.

Diese Erhöhung betrifft sowohl die Gläubiger, da ihre Forderungen in geringerem Umfang aus den Abzügen vom Einkommen der Schuldner befriedigt werden, als auch die Schuldner selbst. Dies kann für einige Schuldner den Zugang zu einem Schuldenerlass erschweren, da sie ein höheres Einkommen erzielen müssen, um einen Schuldenerlass zu erhalten.

Diese Auswirkungen könnten durch die bevorstehende Änderung der Insolvenzordnung, die insbesondere darauf abzielt, die Dauer des Schuldenerlasses für alle Schuldner von 60 Monaten auf 36 Monate zu verkürzen, teilweise gemildert werden.