Geschütztes Konto oder an das nicht pfändbare Minimum kommt selbst ein Gerichtsvollzieher nicht heran.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2021 hat die Zivilprozessordnung das Institut des sogenannten "geschützten Kontos" eingeführt.

Bei einer Kontopfändung kann der Schuldner bei der Bank, bei der er das Girokonto eröffnet hat, das Gegenstand der Vollstreckung ist, die Einrichtung eines geschüizten Kontos beantragen. Wie der Name schon sagt, handelt es sich um ein Konto, das dazu dient, das unpfändbare Minimum des Schuldners zu bewahren, das dem Schuldner für die Grundbedürfnisse des Lebens bleiben muss. Die Bank ist nicht berechtigt, dem Schuldner andere als die mit einem Girokonto verbundenen Gebühren oder Entgelte zu berechnen.

Ein Schuldner darf nur ein geschütztes Konto haben. Die Bank überweist auf dieses einen Betrag in Höhe des dreifachen Existenzminimums (= das nicht pfändbare Minimum) von dem gepfändeten Konto. Der Schuldner muss also den Anspruch auf  Freigabe des unpfändbaren Betrages nicht durch einen Antrag beim Gerichtsvollzieher oder auf dem Gerichtsweg geltend machen.“