Haftung für verdorbenen Urlaub

War Ihr Urlaub nicht so toll, wie vom Reisebüro versprochen? Das Oberste Gericht stellte im Urteil Az. 33 Cdo 747/2015, fest, dass Sie in diesem Fall Anspruch auf Erstattung des entstandenen Schadens bzw. auf Reisepreisminderungen haben. Nach Auffassung des Gerichts kann man zu diesem Zwecke gemäß dem sog. Frankfurter Tabelle vorgehen (http://www.evropskyspotrebitel.cz/files/frankfurtska-tabulka.pdf), in der die jeweiligen Mängel einschließlich einer angemessenen Preisminderung für die Mängel angeführt sind.