Käufer müssen sich in der Regel nicht mit Fragen an die Baubehörde wenden. Das hat nun der Oberste Gerichtshof entschieden

Wenn Sie eine Sache kaufen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, sie zu untersuchen. Bei Mängeln, die bei normaler Sorgfalt hätten erkannt werden können, haben Sie keinen Anspruch auf einen Preisnachlass.

Haben Sie sich schon einmal gefragt, wie das bei Immobilien ist?

Zum Beispiel, ob man sich beim Kauf einer Immobilie ordnungsgemäß bei der Baubehörde erkundigen muss, ob eine Baugenehmigung oder ein anderer Verwaltungsakt erteilt wurde.

Oft erfährt der Käufer erst nach dem Kauf, dass eine solche Genehmigung nicht vorliegt. Bislang war unklar, ob der Käufer in einem solchen Fall Schadensersatz oder andere Leistungen beanspruchen kann, wenn er die Baugenehmigung oder die Bauabnahme nicht überprüft hat.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof auf die Seite der Käufer gestellt. Er vertrat die Auffassung, dass dem Besteller in einem solchen Fall grundsätzlich Ansprüche aus Schlechterfüllung zustehen.

So ist es nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich Sache des Verkäufers, über das Fehlen einer Baugenehmigung oder einer anderen behördlichen Genehmigung aufzuklären. Unterlässt er dies, sollen dem Käufer die Rechte aus Schlechterfüllung zustehen.