Leitfaden der Obersten Staatsanwaltschaft zum Gesetz über die strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen
Im Zusammenhang mit der Novelle des Gesetzes über die strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen und Verfahren gegen diese Personen („ZTOPO“) hat die Oberste Staatsanwaltschaft einen Leitfaden für die Anwendung von § 8 Abs. 5 dieses Gesetzes herausgegeben. Durch diese Bestimmung wurde mit Wirkung ab dem 01.12.2016 in die rechtliche Regelung das Institut der Schuldbefreiung juristischer Personen aus der strafrechtlichen Verantwortung aufgenommen. Auf dessen Grundlage wird die juristische Person von der strafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn sie sämtliche Bemühungen entfaltet, die von ihr gerechterweise gefordert werden können, um die Begehung einer gesetzwidrigen Straftat durch die in § 8 Abs. 1 ZTOPO angeführten Personen (Statutarorgan, Mitglied des Statutarorgans, Person in führender Position im Rahmen einer juristischen Person bzw. derjenige, der in einer juristischen Person die Kontrolltätigkeit ausübt oder Mitarbeiter der juristischen Person) zu verhindern. Den Inhalt der Formulierung „sämtliche Bemühungen“ ist weder im Gesetz noch in dem Leitfaden für die Anwendung von § 8 Abs. 5 des Gesetzes definiert. Die Frage der Schuldbefreiung wird daher stets streng individuell beurteilt. Der Leitfaden der Obersten Staatsanwaltschaft enthält allerdings zumindest Instrumente zur Reduzierung des Risikos der Entstehung der strafrechtlichen Verantwortung bei juristischen Personen wie z. B. Existenz einer internen Vorschrift (Gründungsurkunde, Organisationsordnung, Arbeitsordnung und Unterschriftsordnung), Organisierung von Bildungsveranstaltungen zur Vertiefung von Kenntnissen, die für die betreffende Position erforderlich sind, Abfassung eines Verhaltenskodexes, Einführung eines Antikorruptionsprogramms, Einführung eines Compliance-Programms oder Einführung der Institution der Schiedsperson innerhalb des Unternehmens. Zudem wird es wichtig sein, sämtliche Bemühungen im Hinblick auf die Firmenkultur zu entfalten. Die im Strafverfahren tätigen Organe werden nicht nur die Existenz der oben beschriebenen Instrumente, sondern vor allem deren tatsächliche Auswirkung im Rahmen der Firmenkultur der konkreten juristischen Person unter die Lupe nehmen.