(Nicht) Pflichtimpfungen aus der Sicht des Rechts – objektiv und emotionslos

Kann ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmer verlangen, dass sie Auskunft darüber geben, ob sie geimpft sind? Außer in Ausnahmefällen können sie das nicht.
Das Recht des Arbeitnehmers auf Privatsleben ist eines seiner Grundrechte. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, darf ein Arbeitgeber von seinen Arbeitsgeber weder selbst noch über Dritte Informationen verlangen, die nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer Arbeit zusammenhängen.

Informationen über Impfungen sind eine Art von Informationen, die in den allermeisten Berufen nicht direkt mit der tatsächlichen Arbeitsleistung in Verbindung stehen. So gibt es zum Beispiel im Gesundheitswesen eine Debatte, in der Argumente dafür und dagegen zu finden sind. Es spricht jedoch nichts dagegen, dass ein Arbeitnehmer diese Informationen freiwillig an den Arbeitgeber weitergibt. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber die Daten im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung schützen.

Selbstverständlich ist der Arbeitnehmer auch nach der Rückkehr aus dem Ausland verpflichtet, seine Infektionsfreiheit nachzuweisen, d.h. er muss seine Rückkehr melden und seine Infektionsfreiheit je nach den aktuellen länderspezifischen Anforderungen nachweisen. Kann der Arbeitnehmer nicht nachweisen, dass er infektionsfrei ist, darf der Arbeitgeber ihm die Anweanwesensenheit am Arbeitsplatz untersagen.