Stellt die Option, das Erbbaurecht zu verlängern, ein Risiko dar?

Das Erbbaurecht ermöglicht es dem sog. Bauträger, ein Gebäude auf einem fremden Grundstück zu errichten und ggbfs. zu betreiben. Aufgrund des Erbbaurechts gehört das Gebäude jedoch dem Bauherrn und nicht dem Grundstückseigentümer.

Das Erbbaurecht wurde im Kataster immer an die bestimmte Zeit eingetragen (max. 99 Jahre). Es ist evtl. auch möglich, dass die Vertragsparteien eine Option, die nachträglich das Erbbaurecht verlängert, vereinbaren.

Aber wussten Sie, dass die Ausübung einer solchen Option mit Risiken verbunden sein kann? In der Praxis verlangen die Katasterbehörden auch bei Ausübung der Option eine neue Vereinbarung zwischen dem Bauherrn und dem Grundstückseigentümer oder eine gerichtliche Entscheidung. Unterlässt die andere Partei die erforderliche Mitwirkung, kann das Baurecht nicht rechtzeitig eingetragen werden und das Gebäude geht auf den Grundeigentümer über.

Seien Sie also vorsichtig und achten Sie auf den Wortlaut des Erbbauvertrages!