Stellungnahme des deutschen BMAS für ZCH
In der Bundesrepublik Deutschland ist zum 01.01.2014 das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) wirksam geworden. Gemäß diesem Gesetz steht allen Arbeitnehmern, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Arbeitstätigkeit für den Arbeitgeber ausüben, ein Lohn in einer Mindesthöhe von 8,50 EUR brutto pro geleistete Arbeitsstunde zu. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob es sich beim Arbeitgeber um ein deutsches oder ein ausländisches Subjekt handelt, das heißt, dass es maßgebend ist, ob der Arbeitgeber seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hat. Zusätzlich zu den erheblichen finanziellen Auswirkungen auf alle tschechischen Arbeitgeber, deren Mitarbeiter zumindest einen Teil ihrer Arbeitsleistung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen (ungeachtet dessen, ob es sich um Speditionsunternehmen, Bauunternehmen, Reisebüros oder Handelsvertreter handelt), stellt das Gericht auch eine erhebliche administrative Belastung für die Arbeitgeber dar. Bei Missachtung des Gesetzes drohen empfindliche Geldstrafen (das Gesetz rechnet mit Verhängung von Geldstrafen bis zu einer Höhe von 500.000,- EUR).
Im Hinblick darauf, dass bezüglich der Auslegung und des Umfangs der Anwendbarkeit des Gesetzes - nicht nur in der Tschechischen Republik Streitigkeiten entfachen, hat die Anwaltskanzlei ZILVAROVÁ CTIBOR HLADKÝ das deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales um eine schriftliche Stellungnahme zur Auslegung und Anwendung des Gesetzes gebeten. Diese offizielle Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat die ZILVAROVÁ CTIBOR HLADKÝ als eine der ersten Kanzleien in der Tschechischen Republik erhalten. Es handelt sich hierbei um eine klare und einleuchtende Definierung des Standpunkts der deutschen Organe in Bezug auf den Umfang der Applizierbarkeit des Gesetzes. Unter anderem befasst sich die Stellungnahme auch mit dem Parallellauf des deutschen Mindestlohns und des ausländischen vom Arbeitgeber auszuzahlenden Verpflegungsgeldes sowie mit der Haftung des Auftraggebers und auch mit der Möglichkeit, diese Haftung vertraglich auszuschließen.
Das deutsche Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns ist derzeit Gegenstand von rechtlichen Analysen sowie Protesten von Staatsorganen und Arbeitgebervereinigungen in ganz Europa. Der Einklang dieses Gesetzes mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union wird jetzt auch von der Europäischen Kommission (und gegebenenfalls vom Europäischen Gerichtshof) untersucht.