Zahlt Ihr Ex-Ehepartner/Partner Ihnen keine Alimente?

Das Gesetz Nr. 588/2020 Slg. über Ersatzunterhalt für unterhaltsberechtigte Kinder trat am 1. Juli 2021 in Kraft. Wenn Ihr ehemaliger Ehegatte/Lebenspartner keinen Unterhalt für Ihr Kind zahlt, können Sie beim Arbeitsamt eine Sozialleistung namens Ersatzunterhalt beantragen. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 3.000 CZK pro Monat für eine Dauer von maximal 24 Monaten. Voraussetzung für ihre Gewährung ist der vom Gericht festgesetzte oder genehmigte Unterhalt und die Einleitung einer Zwangsvollstreckung gegen den Verpflichteten oder die gerichtliche Vollstreckung einer Entscheidung wegen Nichtzahlung des Unterhalts.

Der Staat selbst fordert dann vom Verpflichteten die an Sie gezahlten Beträge für den Ersatzunterhalt zurück. Ein Anspruch auf Ersatzunterhalt besteht frühestens ab Juli 2021, so dass es nicht möglich ist, rückwirkend Unterhalt für Monate vor diesem Datum zu fordern. Der vom Arbeitsamt gezahlte Ersatzunterhalt wird als Forderung gegen die Masse im Insolvenzverfahren behandelt.

Anders als der geschuldete Unterhalt ist der Ersatzunterhalt nicht in der monatlichen Mindestrate nach § 395 Absatz 1 Buchstabe b der Insolvenzordnung enthalten. Die Nichtzahlung von Unterhalt ist also keine Voraussetzung für die Genehmigung oder Zulassung des Insolvenzverfahrens.