WHISTLEBLOWING

Whistleblowing, wörtlich übersetzt mit „Pfeifenblasen“, kann als die Möglichkeit definiert werden, rechtswidriges oder unethisches Verhalten innerhalb eines Unternehmens zu melden, ohne dass dem Hinweisgeber Vergeltungsmaßnahmen drohen, d. h. Sanktionen wie Mobbing am Arbeitsplatz, Kürzung des Lohns oder anderer Vergütungen oder der Verlust des Arbeitsplatzes an sich.

In der Tschechischen Republik fehlte bisher – und für privatrechtliche Subjekte noch immer –  eine komplexe Regelung dieses Instituts. Das wird sich wahrscheinlich schon im Laufe dieses Jahres mit der Verabschiedung eines neuen Gesetzes über den Schutz von Hinweisgebern ändern, mit dem die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in der tschechischen Rechtsordnung implementiert werden wird. Der Entwurf dieses Gesetzes sollte gemäß den Vorgaben der Richtlinie bis zum 17.12.2021 angenommen werden, was leider nicht gelang. Es wird jedoch erwartet, dass dieser Entwurf bald nachverhandelt und das Gesetz noch in diesem Jahr verabschiedet  wird.

Da während des Genehmigungsverfahrens allgemeine Einigkeit bestand, ist anzunehmen, dass der Gesetzentwurf in einer sehr ähnlichen Fassung diskutiert werden wird. Zu einer Änderung kann es hinsichtlich der Regelung der Mitarbeiterzahl  kommen, ab der die Einführung eines internen Meldesystems erforderlich ist.  Während laut Richtlinie ein internes Meldesystem bei Arbeitgebern mit mehr als 50 Beschäftigten eingeführt werden soll, verschärfte der tschechische Gesetzentwurf diese Regel und verlangte die Einführung eines internen Meldesystems bereits bei Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten.                                

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Unternehmern die Pflicht entstehen, ein sog. internes Meldesystem einzurichten. Dabei handelt es sich um eine Reihe von Verfahren und Instrumenten zur Entgegennahme der Meldung, zu deren Verarbeitung, zum Schutz der Identität des Hinweisgebers und weiterer Personen und Informationen, die in der Meldung enthalten sind, und zur Kommunikation mit dem Hinweisgeber.

Wer wird verpflichtet sein, ein internes Meldesystem einzurichten?

  • Ein großer Teil der Arbeitgeber (zurzeit wird erörtert, ob die Schwelle von 50 Beschäftigten, wie in der Richtlinie festgelegt, beibehalten oder auf 25 gesenkt wird, wie im vorherigen Gesetzentwurf vorgesehen);
  • öffentliche Auftraggeber nach dem Vergabegesetz, ausgenommen Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern, sofern es sich nicht um eine Gemeinde mit  erweiterten Befugnissen handelt;
  • weitere vom Gesetzgeber geführte verpflichtete Personen, insbesondere Unternehmen, die in den Bereichen Bereitstellung und Vermittlung von Verbraucherkrediten tätig sind, Kapitalanlagegesellschaften und Fonds, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Welche Verpflichtungen kommen auf diese Unternehmen zu?

Neben der Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Meldesystems werden folgende Erfordernisse aufgezeigt:

  • den Hinweisgebern Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zu bieten;
  • eine zuständige Person zu bestimmen, die für Entgegennahme und Prüfung der einzelnen Meldungen verantwortlich ist;
  • die Fristen für Annahme und Prüfung der einzelnen Meldungen einzuhalten;
  • Datenaufzeichnungen über die eingegangenen Meldungen zu führen und diese 5 Jahre ab dem Datums ihres Eingangs aufzubewahren.

Wann sollte das interne Meldesystem eingeführt werden?

Der Termin, bis zu dem Verpflichtete ein internes Meldesystem einführen müssen, wird gesetzlich festgelegt. Eine frühere Einführung, als vom Gesetz verlangt, ist jedoch durchaus angebracht. Warum?

In erster Linie ist zu erwähnen, dass ein korrekt eingerichtetes internes Meldesystem nicht nur den Whistleblowern, sondern auch dem Arbeitgeber dienen wird. Dank des internen Meldesystems können potenzielle interne Probleme in Ihrem Unternehmens schneller erkannt werden. Es bietet auch ein wirksames Instrument zur Lösung dieser Probleme. Nabízí také efektivní nástroj k jejich řešení. Unternehmen, die über ein gut funktionierendes internes Meldesystem verfügen,haben bis zur Hälfte weniger negative Medienberichte, ihre Angestellten und anderen Mitarbeiter sind zufriedener und haben das Gefühl, dass ihnen tatsächlich zugehört wird.

Die frühzeitige Vorbereitung eines internen Meldesystems stellt auch sicher, dass Ihr Unternehmen die hohen Strafen vermeidet, die drohen, wenn es dieses System nicht einrichtet oder Fehler bei dessen Anwendung macht. Der Entwurf des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern sah nur einen sehr kurzen Zeitrahmen für die Einführung eines internen Systems zur Meldung von Hinweisen vor.

Viele Unternehmen führen es daher jetzt ein, damit sie rechtzeitig bereit sind. Wir empfehlenspmit, dass auch Sie die Erstellung des internen Systems zur Meldung von Missständen nicht bis zur Verabschiedung des einschlägigen Gesetzes aufschieben.

Wie können wir Ihnen helfen?

In Zusammenarbeit mit der Plattform "Don't Let It Be", die sich mit der Verwaltung interner Meldesysteme befasst, können wir Ihnen eine einfache und schnelle Lösung für die maßgeschneiderte Implementierung und anschließende Verwaltung des Systems anbieten.

Haben Sie bereits ein internes Meldesystem, das von einem anderen Anbieter verwaltet wird? Kein Problem! Auch in solch einem Fall prüfen wir gerne für Sie, ob dieses System mit der vorgeschlagenen Rechtsregelung übereinstimmt.

Zögern Sie nicht, sich an uns per E-Mail zu wenden oder uns direkt anzurufen. Wir erläutern Ihnen gerne Ihre Pflichten im Rahmen der neuen Gesetzgebung und führen Sie durch den gesamten Prozess der Einrichtung eines genau auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen internen Meldesystems.