Änderungen in der Vertretung von Arbeitnehmern in den Aufsichtsräten

Am 14.01.2017 wird die historisch erste Novelle des Gesetzes über die Körperschaften des Privatrechts wirksam. Die Novelle bringt jedoch eine einzige Änderung eines Bereichs, und zwar die Änderung in der Vertretung von Arbeitnehmern in den Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften. Das Gesetz über die Körperschaften des Privatrechts in der bis zum 13.01.2017 gültigen Fassung legte lediglich fest, dass der Aufsichtsrat – sofern die Satzung nichts anderes festlegt – 3 Mitglieder hat und dass diese Mitglieder von der Hauptversammlung gewählt und abberufen werden. Ab dem 14.01.2017 wird auch weiterhin gelten, dass der Aufsichtsrat – sofern die Satzung nichts anderes festlegt – 3 Mitglieder hat. Die Änderung lautet, dass die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder durch 3 teilbar sein muss, wenn es sich um eine Gesellschaft mit mehr als 500 Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis handelt. Zudem werden in einer Gesellschaft mit mehr als 500 Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis zwei Drittel der Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung gewählt, ein Drittel wählen die Arbeitnehmer. Die Satzung kann eine höhere Anzahl der von den Arbeitnehmern zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder festlegen, diese Anzahl darf jedoch die Anzahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen. Ferner kann die Satzung festlegen, dass die Arbeitnehmer einen Teil der Aufsichtsratsmitglieder auch bei einer niedrigeren Anzahl von Arbeitnehmern in der Gesellschaft wählen dürfen. Die von den Arbeitnehmern gewählten Aufsichtsratsmitglieder dürfen von den Arbeitnehmern abberufen werden.

Gesellschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern haben 2 Jahre ab dem Tag des Wirksamwerdens dieser Novelle, das heißt bis zum 14.01.2019 Zeit, um ihre Satzung entsprechend anzupassen. Wenn sie ihre Satzung nicht anpassen, werden sie vom Registergericht zur Erfüllung dieser Pflicht in einer angemessenen Frist aufgefordert. Sollte die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht nachkommen, so kann das Gericht auch ohne Antrag diese Gesellschaft auflösen und die Liquidation der Gesellschaft anordnen.