Deutsches Mindestlohngesetz – aktuelle News aus Deutschland

Gemäß dem deutschen Mindestlohngesetz, welches zum 01.01.2015 wirksam geworden ist, ist nicht nur der deutsche, sondern auch der ausländische Arbeitgeber verpflichtet, seinen Mitarbeitern, die für ihn Arbeitstätigkeiten im Gebiet Deutschlands ausüben, zumindest den Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde auszuzahlen.

Bezüglich der Erfüllung dieser Pflicht, die den meisten tschechischen Unternehmern, die mit Deutschland handeln, Kopfzerbrechen bereitete, gab es in letzter Zeit lebhafte Diskussionen. Einige tschechische Arbeitgeber oder andere interessierte Personen präferieren nämlich auf der Grundlage vorheriger partieller Stellungnahmen deutscher Behörden eine solche Auslegung des Mindestlohngesetzes, derzufolge es möglich wäre, auf den deutschen Mindestlohn (teilweise) den ausländischen Verpflegungsmehraufwand anzurechnen, der an die Mitarbeiter im Einklang mit den tschechischen Rechtsvorschriften ausgezahlt wird – sog. Verpflegungskosten.

Der Anwaltskanzlei Z/C/H Legal liegt die aktuelle Stellungnahme des deutschen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom Ende Januar 2016 vor, der zu entnehmen ist, dass der tschechische gesetzliche Verpflegungsmehraufwand, der an den Mitarbeiter bei seinen Dienstreisen nach Deutschland zu zahlen ist, auf die Erfüllung der Pflicht des Arbeitgebers zur Auszahlung eines Gehalts zumindest in Höhe des Mindestlohns gemäß dem deutschen Mindestlohngesetz weder vollständig noch zum Teil angerechnet werden kann.

Gemäß der Auslegung des deutschen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist der tschechische Arbeitgeber somit verpflichtet, seinem Mitarbeiter bei dessen Aufenthalt im Gebiet Deutschlands einen Lohn in Höhe von mindestens 8,50 EUR pro Stunde zu zahlen, und dies ungeachtet der Tatsache, dass dem Mitarbeiter gemäß der tschechischen rechtlichen Regelung auch der gesetzliche Verpflegungsmehraufwand für den Auslandsaufenthalt zusteht.

Mit der vorgenannten Stellungnahme sollten daher einige Fragen beantwortet und Auslegungsunklarheiten ausgeräumt sein, die in letzter Zeit denjenigen tschechischen Unternehmern zusetzten, die ihre Mitarbeiter nach Deutschland entsenden. Nichtsdestotrotz ist es unseres Erachtens offensichtlich, dass die Pflichten tschechischer Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern gemäß dem tschechischen Recht sowohl den deutschen Mindestlohn als auch den Verpflegungsmehraufwand zu zahlen, ähnliche Ziele verfolgen, nämlich insbesondere erhöhte Kosten tschechischer Arbeitskräfte im Zusammenhang mit deren Aufenthalt im Gebiet Deutschlands auszugleichen. Diese offensichtliche Duplizität der nationalen Rechtsregelungen belastet im Endeffekt die tschechischen Arbeitgeber absolut unverhältnismäßig und hat in vielen Fällen gar Liquidationsauswirkungen auf die Arbeitgeber.

Wir sind daher der Auffassung, dass jetzt die tschechischen politischen Vertreter am Zug sind, damit entsprechende legislative Schritte zur Abschaffung oder zumindest einer Milderung der offensichtlichen Benachteiligung und Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit tschechischer Unternehmen unternommen werden, die ihre Mitarbeiter nach Deutschland entsenden. Trotz etlicher diesbezüglicher Anfragen, die wir an die zentralen Organe der Staatsverwaltung gerichtet haben, wurden bislang keine Schritte unternommen.

Es kann angenommen werden, dass Tschechien wahrscheinlich mindestens bis zur Beendigung des sog. Vertragsverletzungsverfahrens, welches gegen Deutschland im Jahr 2015 die EU-Kommission wegen des Widerspruchs (eines Teils) des deutschen Mindestlohngesetzes zum EU-Recht eingeleitet hat, keine entsprechenden legislativen Schritte unternehmen wird. Das Verfahren wurde bis dato nicht beendet und über den Verlauf des Verfahrens wurden keine Einzelheiten veröffentlicht werden. Im Anschluss an die Einleitung des Verfahrens hat Deutschland vorübergehend die Kontrollen ausländischer Transportunternehmen bei Transitfahrten durch Deutschland eingestellt. Nach unseren Informationen wird allerdings die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten gemäß dem Mindestlohngesetz durch die deutsche Zollverwaltung nach wie vor kontrolliert, und zwar ungeachtet des vor der EU-Kommission verlaufenden Verfahrens.

Aus diesen Gründen werden wir die komplette Mindestlohn-Problematik und auch die damit zusammenhängende Belastung tschechischer Arbeitgeber auch weiterhin verfolgen.

Wenn Sie Ihre arbeitsrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Entsendung Ihrer Mitarbeiter nach Deutschland noch nicht abschließend geklärt haben, zögern Sie nicht und setzen Sie sich mit uns in Verbindung.