Die Kosten der Eltern beim Kontakt mit dem Kind müssen gleichmäßig aufgeteilt werden

Die Tatsache, dass der Elternteil mit dem Sorgerecht weit weg vom ursprünglichen Wohnort wegzieht, müssen Amtsgerichte in ihren Entscheidungen über die Regelung des Besuchsrechts oder der Unterhaltspflicht berücksichtigen. Dieser Schluss ist der Entscheidung des Verfassungsgerichts Az.  ÚS 2996/17 zu entnehmen.. 

Die Kosten in Verbindung mit dem Kontakt der Eltern mit dem Kind dürfen nach Auffassung des Verfassungsgerichts nicht nur zu Lasten eines Elternteils gehen. Wenn ein Elternteil längere Strecken zurücklegen muss, um sein Besuchsrecht auszuüben, dann ist es fair, dass die damit zusammenhängenden Nachteile beide Elternteile zum gleichen Teil tragen.

Wenn also zum Beispiel die Mutter mit dem Kind von Prag nach Ostrava umzieht, sollten die Amtsgerichte nach Meinung des Verfassungsgerichts zum Beispiel so vorgehen, dass die Mutter verpflichtet wird, das Kind dem Vater in Prag oder an einem anderen Ort zu übergeben, auf den sich die Eltern einigen. Der Vater würde dann das Kind der Mutter an ihrem neuen Wohnort in Ostrava übergeben. Bei dieser Vorgehensweise wäre der finanzielle sowie zeitliche Aufwand beider Elternteile ungefähr gleich.