Novelle des Baugesetzes

Am 01.01.2018 wird eine umfangreiche Novelle des Baugesetzes wirksam werden. Die Novelle des Baugesetzes führt insbesondere ein neues Genehmigungsverfahren, das sog. gemeinsame Verfahren ein, welches ermöglicht, das Gebiets- und Bauverfahren zusammenzulegen, was zu einer Beschleunigung des ganzen Prozesses führen sollte. Zudem wird für das gemeinsame Verfahren bei den meisten Vorhaben (insbesondere Gesamtheit von Bauwerken) die sachliche Zuständigkeit von den örtlichen Bauämtern auf spezielle Bauämter übertragen.

Die Novelle bestimmt fortan den Inhalt der verbindlichen Stellungnahme. Für die Zukunft werden die zuständigen Organe daher nur solche Bedingungen festlegen können, zu deren Festlegung sie gemäß dem Gesetz ausdrücklich bevollmächtigt sind, und die festgelegten Bedingungen werden die Organe zudem begründen müssen. Die

Es wird nicht mehr möglich sein, die verbindliche Stellungnahme im Überprüfungsverfahren anzufechten, diese Möglichkeit wird es nur noch im Berufungsverfahren gegen die endgültige Entscheidung geben. Eine gesetzwidrige verbindliche Stellungnahme wird man nach Ablauf eines Jahres nach der Abgabe der Stellungnahme nicht mehr widerrufen können.

Auf der Grundlage der Novelle des Baugesetzes wird die Teilnahme von Vereinen an den Verfahren gemäß dem Baugesetz auf der Grundlage von § 70 des Gesetzes über den Schutz der Natur und Landschaft erheblich beschränkt. Die Teilnahme von Vereinen an den anschließenden Verfahren gemäß dem Gesetz über die Beurteilung von Einflüssen auf die Umwelt bleibt allerdings bestehen. Auch die Vereine, die an den Genehmigungsverfahren nicht teilnehmen, werden weiterhin legitimiert sein, eine Verwaltungsklage gegen die endgültige Entscheidung zu erheben, sofern es sich um die Überprüfung von Fragen handeln wird, die mit dem Umweltschutz zusammenhängen.

Gemeinsam mit der Novelle des Baugesetzes werden mehr als 40 zusammenhängende Vorschriften novelliert, unter anderem auch das Gesetz über die Beurteilung von Einflüssen auf die Umwelt. Im Verfahren über die Beurteilung von Einflüssen auf die Umwelt wird es nicht mehr möglich sein, Anmerkungen zu einem von einer autorisierten Person erstellten Gutachten einzureichen, wodurch der Zeitaufwand des ganzen Verfahrens um 50 oder noch mehr Tage reduziert werden sollte.