Anpassungen der Satzung der Gemeinschaften der Eigentümer von Einheiten (SVJ)

Die Frist für die Anpassung der Satzung von SVJ, die gemäß dem Gesetz Nr. 72/1994 Slg. entstanden sind, endet zum 31.12.2016!

Wussten Sie, dass am letzten Tag des Jahres 2016 die Frist für die pflichtmäßige Anpassung der Satzung bei den gemäß dem Gesetz Nr. 72/1994 Slg. gegründeten Gemeinschaften der Eigentümer von Einheiten an die neue rechtliche Regelung endet? Es handelt sich insbesondere um die Anpassung der Bezeichnung der SVJ, der Stimmrechte in den Versammlungen, der Regeln für die Hausverwaltung, für die Festlegung des Budgets, für die Beiträge zur Hausverwaltung u. ä.

Bei Nichterfüllung der Pflicht zur Anpassung der Satzung an die neue rechtliche Regelung kann es im Extremfall sogar zur Auflösung der SVJ oder zur Anordnung der Liquidation der SVJ kommen. Es handelt sich um Sanktionen mit recht unangenehmen Folgen für die Mitglieder der SVJ, zum Beispiel könnte die Sanktion ein Hindernis bei der Übertragung der Wohnungseinheit darstellen oder den Übergang der Verpflichtungen der SVJ auf die Wohnungseigentümer bewirken.